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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13 (https://dejure.org/2013,19897)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.07.2013 - 2 M 123/13 (https://dejure.org/2013,19897)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 2 M 123/13 (https://dejure.org/2013,19897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG
    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit im einstweiligen Rechtsschutz - Verhinderung der Besetzung von Planstellen für eine Beförderung zum Polizeioberkommissar

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 6.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungen; Laufbahnbeurteilung; Sonderbeurteilung.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (st.Rspr., vgl. etwa Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - zit. n. juris, Rn. 23; Urteil v. 4. November 2010, a. a. O.).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschl. v. 18. Oktober 2007, a. a. O.).

    Die Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - zit. n. juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt und insoweit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (st.Rspr., vgl. etwa Beschl. v. 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - zit. n. juris, Rn. 23; Urteil v. 4. November 2010, a. a. O.).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 - zit. n. juris, Rn 15; Urteil v. 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 - zit. n. juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Nach der durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, zit. nach juris Rn. 29) ist nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt und insoweit dem in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 9 BeamtStG verankerten Leistungsprinzip hinreichend Rechnung trägt.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 27.09

    Auswahlentscheidung; Leistungsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschl. v. 18. Oktober 2007, a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2006 - 1 B 195/06
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - zit. n. juris, Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 - zit. n. juris, Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2007 - 4 S 339/07

    Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung verschiedener

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - zit. n. juris, Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 - zit. n. juris, Rn. 5).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 - 2 M 97/09

    Konkurrentenstreit - Zur Inzidentkontrolle der dienstlichen Beurteilung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. Beschl. des Senats v. 2. September 2009 - 2 M 97/09 -, zit. nach juris Rn. 12).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2012 - 2 M 1/12

    Lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung - Verbot, Wildfleisch als Lebensmittel

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2013 - 2 M 123/13
    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2013 - 1 E 681/13

    Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 M 123/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 M 1/13 -, juris, Rn. 22; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12 -, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn. 39; Thür.
  • VG Greifswald, 20.09.2021 - 6 B 948/21

    Konkurrentenstreit betreffend die Besetzung der Stelle eines leitenden

    Der Grundgedanke der Höherwertigkeit einer formal gleichen Beurteilung im höheren Statusamt gegenüber einer im niedrigeren Statusamt erfolgten Beurteilung darf jedoch vor dem Hintergrund seiner Begründung nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schematisch angewandt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 17 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn. 11; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. November 2011 - 2 M 163/11 -, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 M 123/13 -, juris Rn. 12).
  • VG Wiesbaden, 13.11.2013 - 3 L 745/13

    Zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei im wesentlichen gleich beurteilten

    Ginge man von einer Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf beamtenrechtliche bzw. hier richterrechtliche Konkurrentenverfahren aus (so ohne nähere Begründung OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2012 - 5 ME 141/12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 M 123/13 -), so sind damit jedenfalls die beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen dienstlichen Beurteilung einzubeziehen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2017 - 2 M 292/16

    Beamtenkonkurrentenstreit; Rückgriff auf frühere Beurteilungen; erheblicher

    Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 1 WB 27/09, BVerwGE 136, 198; ihm folgend OVG Greifswald, Beschl. v. 11.07.2013 - 2 M 123/13, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Schleswig, 19.06.2014 - 12 A 173/12

    Klage einer Beamtin auf Beförderung und Schadensersatz

    Vorbeurteilungen der Bewerber als das im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsnächste Auswahlkriterium (BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.07.2013-2 M 123/13-, beide zitiert nach juris) standen der Beklagten für die Bewerber, die die Spitzennote erhalten hatten, nicht zur Verfügung.
  • VG München, 29.07.2016 - M 5 E 16.1855

    Aktuelle dienstliche Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Nichtvorliegen einer aktuellen periodischen Beurteilung eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist (BayVGH, B. v. 28.02.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 34; OVG MV, B. v. 11.7.2013 - 2 M 123/13 - juris Rn. 11).
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